Geschäfts-, Liefer- und Einkaufsbedingungen
der Quick GmbH & Co. KG
Lieferbedingungen
- Allgemeine Bestimmungen
Grundlage unserer Lieferungen, Leistungen und Angebote sind ausschließlich unsere Geschäfts-, Liefer- und Einkaufsbedingungen. - Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden durch uns schriftlich bestätigt. Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. - Preise
a) Die Preise sind Netto-Preise ohne Mehrwertsteuer je angegebener Mengeneinheit und enthalten die bei Vertragsabschluß gültigen Fracht-, Steuer- und Zollsätze.
b) Falls diese Sätze sich bis zum Tage der Lieferung ändern, ändern sich auch die zur Berechnung kommenden Preise entsprechend.
c) Bei Volumen-Abrechnung ist die Grundlage hinsichtlich der gelieferten Materialmenge nicht das Lkw- Volumen, sondern die Ermittlung der Schüttdichte nach DIN 4226 bzw. DIN 52110. - Lieferung
a) Die Lieferung erfolgt an vereinbarte Stelle.
b) Bei nachträglicher Änderung des Zielortes trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Mehrkosten und hat für eine ordnungsgemäße Entladung Sorge zu tragen.
c) Die Entladestelle muss jeweils mit unseren Fahrzeugen ohne Vorspann zu erreichen sein, andernfalls sind wir berechtigt, an der erreichbaren Stelle zu entladen. Eventuell anfallende Wartezeiten oder Kosten eines Rücktransportes gehen zu Lasten des Käufers. - Beanstandungen
a) Für Beanstandungen gelten §§377, 378 HGB. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen. Der Käufer hat die Rügepflichten auch zu erfüllen, wenn die Ware nicht an ihn direkt, sondern an einen von ihm bezeichneten Dritten ausgehändigt oder auf sonstige Weise vom Käufer weitergeleitet wird. Ist der Kunde Nichtkaufmann, so hat er Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel vor Einbau des Materials bzw. vor Verbindung oder Vermischung des Materials mit anderen Gegenständen, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Erhalt der Materialien vorzunehmen.
b) Bestimmte Eigenschaften der Materialien gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Bei berechtigter Qualitätsrüge sind die Rechte des Käufers auf eine Minderung des Kaufpreises oder Werklohns beschränkt.
c) Schadensersatzansprüche und Vermögensschäden jedweder Art sowie Minderung des Kaufpreises oder Werklohns bei ausfallender oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz durch uns. Im übrigen verbleiben dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
d) Wird eine Teillieferung beanstandet, so ist dies ohne Einfluss auf die Erfüllung des Vertrages im übrigen und für weitere Lieferungen.
e) Für Verarbeitungsfehler haften wir nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und max. in Höhe des Materialwertes beim Kunden. Eine Haftung über die Gewährleistung der Produzenten hinaus, kann von uns nicht übernommen werden.
f) Die Gewährleistungszeit für Mängel wird auf ein Jahr begrenzt. Dies gilt nicht für eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§438 Abs.1 Nr. 2b BGB) und ferner dann nicht, wenn wir eine Garantie übernommen haben. Ist der Käufer Verbraucher, gilt uneingeschränkt die gesetzliche Regelung. - Zahlungsbedingungen
a) Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug fällig und zahlbar.
b) Skonto-Abzüge, Zahlungsweise und Ratenzahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und beziehen sich ausdrücklich auf den Warenwert, nicht aber auf Frachtanteile.
c) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen.
d) Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich. - Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen und die Forderung saldiert und anerkannt wird.
b) Bezüglich des Eigentumsvorbehaltes ist es unerheblich, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung vom Käufer verkauft wird. Eine Verarbeitung durch ihn erfolgt somit auch für uns. Auch die verarbeitete Sache dient der Sicherung aller unserer Ansprüche.
c) Der Abnehmer darf die dem Lieferanten gehörende Ware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter veräußern. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 7 Abs. d.) – h.) auf uns auch tatsächlich übergehen.
d) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
e) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns ab.
f) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisfor-derung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.
g) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturawertes der Vorbehalsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
h) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen die Abtretung an.
i) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereinigung an Dritte ist unzulässig.
j) Übersteigt der Fakturenwert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung von uns beeinträchtigten Dritten in soweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. - Gerichtsstand und Rechtswahl
a) Gerichtsstand ist 56564 Neuwied, wenn der Käufer Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
b) Erfüllungsort ist 53567 Buchholz.
c) Für Rechtsverhältnisse zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) als vereinbart. - Gegenläufige AGBs des Käufers
a) Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen, soweit nicht andere Vereinbarungen von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
b) Unsere Bedingungen gehen als ausschließlich gültige Vertragsbedingungen anderen Regelungen, insbesondere entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Käufers vor.
c) Soweit eine Bestellung unter Bezugnahme auf Einkaufsbedingungen erteilt wurde, die unseren Bedingungen ganz oder teilweise nicht entsprechen, wird solchen Einkaufsbedingungen hiermit ausdrücklich widersprochen.
d) Soweit über Inhalt und Ausmaß von Änderungsabreden keine Einigung erzielt wurde, gelten unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen als vereinbart. - Salvatorische Klausel
a) Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grund, lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.
b) Eine unwirksame Bedingung gilt als durch eine solche ersetzt, die ihr in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommen würde.
Speditions- und Transportbedingungen
Im Speditions- und Transportbereich arbeiten wir ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) neuster Fassung. Für den internationalen Verkehr gelten nur die CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr).
Einkaufsbedingungen
- Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Lieferbedingungen des Verkäufers gelten nicht.
- Mängelansprüche verjähren in 5 Jahren bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob wir selbst, unsere Abnehmer oder weitere Nachabnehmer die Sache für ein Bauwerk verwendet haben.
- Gerichtsstand ist 56564 Neuwied, wenn der Lieferant Vollkaufmann ist.