Geschäfts-, Liefer- und Einkaufsbedingungen
der Quick GmbH & Co. KG

Lieferbedingungen 

  1. Allgemeine Bestimmungen 
    Grundlage unserer Lieferungen, Leistungen und Angebote sind ausschließ­lich unsere Geschäfts-, Liefer- und Einkaufsbedingungen. 
  2. Angebot 
    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden durch uns schriftlich bestätigt. Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.  
  3. Preise 
    a) Die Preise sind Netto-Preise ohne Mehrwertsteuer je angegebener Mengeneinheit und enthalten die bei Vertragsabschluß gültigen Fracht-, Steuer- und Zollsätze. 
    b) Falls diese Sätze sich bis zum Tage der Lieferung ändern, ändern sich auch  die zur Berechnung kommenden Preise entsprechend. 
    c) Bei Volumen-Abrechnung ist die Grundlage hinsichtlich der gelieferten Materialmenge nicht das Lkw- Volumen, sondern die Ermittlung der  Schüttdichte nach DIN 4226 bzw. DIN 52110. 
  4. Lieferung 
    a) Die Lieferung erfolgt an vereinbarte Stelle.
    b) Bei nachträglicher Änderung des Zielortes trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Mehrkosten und hat für eine ordnungsgemäße Entladung Sorge zu tragen.
    c) Die Entladestelle muss jeweils mit unseren Fahrzeugen ohne Vor­spann zu  erreichen sein, andernfalls sind wir berechtigt, an der erreichbaren Stelle zu entladen. Eventuell anfallende Wartezeiten oder Kosten eines Rücktransportes gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Beanstandungen
    a) Für Beanstandungen gelten §§377, 378 HGB. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen. Der Käufer hat die Rügepflichten auch zu erfüllen, wenn die Ware nicht an ihn direkt, sondern an einen von ihm be­zeichneten Dritten ausgehändigt oder auf sonstige Weise vom Käufer weitergeleitet wird. Ist der Kunde Nichtkauf­mann, so hat er Bean­stan­dungen wegen offensichtlicher Mängel vor Einbau des Materials bzw. vor Verbindung oder Vermischung des Materials mit anderen Gegen­ständen, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Erhalt der Materialien vorzunehmen.
    b) Bestimmte Eigenschaften der Materialien gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Bei berechtigter Qualitätsrüge sind die Rechte des Käufers auf eine Minderung des Kaufpreises oder Werklohns beschränkt.
    c) Schadensersatzansprüche und Vermögensschäden jedweder Art sowie Minderung des Kaufpreises oder Werklohns bei ausfallender oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz durch uns. Im übrigen verbleiben dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
    d) Wird eine Teillieferung beanstandet, so ist dies ohne Einfluss auf die Erfüllung des Vertrages im übrigen und für weitere Lieferungen.
    e) Für Verarbeitungsfehler haften wir nur im Rahmen der gesetzlichen   Bestimmungen und max. in Höhe des Materialwertes beim Kunden. Eine Haftung über die Gewährleistung der Produzenten hinaus, kann von uns nicht übernommen werden.
    f) Die Gewährleistungszeit für Mängel wird auf ein Jahr begrenzt. Dies gilt nicht für eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwen­dungs­weise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangel­haftig­keit verursacht hat (§438 Abs.1 Nr. 2b BGB) und ferner dann nicht, wenn wir eine Garantie übernommen haben. Ist der Käufer Verbraucher, gilt uneingeschränkt die gesetzliche Regelung.
  6. Zahlungsbedingungen
    a) Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug fällig und zahlbar.
    b) Skonto-Abzüge, Zahlungsweise und Ratenzahlungsvereinbarungen be­dürfen der Schriftform und beziehen sich ausdrücklich auf den Waren­wert, nicht aber auf Frachtanteile.
    c) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen.
    d) Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs­rechtes ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenan­sprü­chen möglich. 
  7. Eigentumsvorbehalt 
    a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzan­sprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Der Eigen­tumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne For­de­rungen in eine laufende Rechnung aufgenommen und die Forderung saldiert und anerkannt wird.
    b) Bezüglich des Eigentumsvorbehaltes ist es unerheblich, ob die Vorbe­haltsware vor oder nach Verarbeitung vom Käufer verkauft wird. Eine Verarbeitung durch ihn erfolgt somit auch für uns. Auch die verarbeitete Sache dient der Sicherung aller unserer Ansprüche.
    c) Der Abnehmer darf die dem Lieferanten gehörende Ware nur im Rah­men des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter veräußern. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverar­bei­tung oder zum Ein­bau der Vorbehaltsware nur unter Berücksich­tigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maß­gabe berechtigt, dass die For­de­rungen gemäß Ziffer 7 Abs. d.) – h.) auf uns auch tatsächlich übergehen.
    d) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsver­kehr, Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechte­rung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Bean­tragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
    e) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforde­rungen  – an uns ab.
    f) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisfor-derung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.
    g) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergü­tung in Höhe des Fakturawertes der Vorbehalsware mit allen Neben­rechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungs­hypothek mit Rang vor dem Rest ab.
    h) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen die Ab­tretung an.
    i) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereinigung an Dritte ist unzulässig.
    j) Übersteigt der Fakturenwert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung von uns beeinträchtigten Dritten in so­weit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  8. Gerichtsstand und Rechtswahl 
    a) Gerichtsstand ist 56564 Neuwied, wenn der Käufer Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder­vermögen ist.
    b) Erfüllungsort ist 53567 Buchholz.
    c) Für Rechtsverhältnisse zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) als vereinbart. 
  9. Gegenläufige AGBs des Käufers 
    a) Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen, soweit nicht andere Vereinbarungen von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
    b) Unsere Bedingungen gehen als ausschließlich gültige Vertragsbe­dingungen anderen Regelungen, insbesondere entgegenstehenden Einkaufs­bedingungen des Käufers vor.
    c) Soweit eine Bestellung unter Bezugnahme auf Einkaufsbedingungen erteilt wurde, die unseren Bedingungen ganz oder teilweise nicht entsprechen, wird solchen Einkaufs­be­dingungen hiermit ausdrücklich widersprochen.
    d) Soweit über Inhalt und Ausmaß von Änderungsabreden keine Eini­gung erzielt wurde, gelten unsere Geschäfts- und Liefer­be­dingungen als ver­einbart.
  10. Salvatorische Klausel 
    a) Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grund, lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.
    b) Eine unwirksame Bedingung gilt als durch eine solche ersetzt, die ihr in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommen würde.

Speditions- und Transportbedingungen 
Im Speditions- und Transportbereich arbeiten wir ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) neuster Fassung. Für den internationalen Verkehr gelten nur die CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr).

Einkaufsbedingungen

  1. Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Lieferbedingungen des Verkäufers gelten nicht.
  2. Mängelansprüche verjähren in 5 Jahren bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob wir selbst, unsere Abnehmer oder weitere Nach­ab­nehmer die Sache für ein Bauwerk verwendet haben.
  3. Gerichtsstand ist 56564 Neuwied, wenn der Lieferant Vollkaufmann ist.